Geänderte Schonmaße/Zeiten: Aal 50cm, Hecht bis 30. April, Grasfische 70cm, Äsche 36cm, Bachforelle 30cm, Bachsaibling 30cm, Regenbogenforelle 26cm. Ansonsten gelten die gesetzlichen Schonmaße/ Schonzeiten. Der Wels unterliegt keiner Beschränkung und muss entnommen werden!
Untermaßige/ während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Gefangene Fische sind nicht übertragbar und müssen unverzüglich in die Fangliste eingetragen werden. Nicht überlebensfähige Fische müssen sofort getötet und eingetragen werden.
Ein waidgerechtes, kameradschaftliches und umweltbewusstes Verhalten an den Gewässern wird von jedem Angler erwartet! Offenes Feuer, Kohlegrills und Einweggrills sind verboten! Der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten!
Fangbeschränkung
Fischart |
Täglich |
Wöchentlich |
Hecht, Zander |
1 Stück |
5 Stück |
Karpfen |
2 Stück |
5 Stück |
Schleien |
2 Stück |
5 Stück |
Salmoniden |
2 Stück |
4 Stück |
Aale |
3 Stück |
|
Grasfisch |
1 Stück |
3 Stück |
Besondere Bestimmungen Wondreb
Hechte aus der Wondreb müssen unabhängig von Schonzeit und Schonmaß entnommen werden (Anlandungspflicht der Forellenregion). Es darf am Tag mehr als ein Hecht entnommen werden, jedoch müssen diese in
die Fangliste eingetragen werden und zählen zum Jahreslimit.
Das Befahren von Teichanlagen und Wiesen ist verboten, sowie das Parken auf dem Wiesenstück im Dorfbereich und wird von der Fischereiaufsicht streng überwacht.
Ganzjährig gesperrtes Schongebiet: Von Autobrücke flussaufwärts bis Baumgruppe hinter Garagen. Die Wondreb ist wegen Besatzmaßnahmen in der Zeit vom 15.März bis zum 15. April gesperrt!