§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiesau e.V. Er ist in das Vereinsregister Nr. VR 99 beim Amtsgericht Tirschenreuth eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesau
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand ist Tirschenreuth
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck und Aufgaben sind:
1. Die Verbreitung und Verbesserung der Waidgerechten Fischerei durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand
und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammen-
hängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:
a) Fischgewässern und Freizeitgelände,
b) Vereinsheime und sonstigen Einrichtungen.
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher
Wasserläufe.
3. Förderung der Vereinsjugend,
4. Förderung des Castingsports.
5. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Gesundheitsförderung ein.
6. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischereigemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen, niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und der Rasse neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Sechs-bis achtzehn- jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen.
Diese Person erhält keine Fischereipapiere und hat den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Im übrigem hat sie folgende Rechte:
a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Vereinsheime und Vereinsgewässer zu benutzen.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge, sind vor der Aufnahme für ein Jahr, im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
§ 5 Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.
§ 6 Austritt
a) der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den 1. Vorstand erfolgen Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begannen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
§ 7 Ausschluss/Sanktionen
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss, kann der Vorstand erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§ 8 Berufung
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist,
die ihm mit dem Ausschliessungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschliessungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht ist unstatthaft.
§ 9 Rechte der ausgeschlossenen Mitglieder
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinsheime.
§ 10 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime) zu benutzen.
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen
.Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Fischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch
bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und
deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Kassenwart zu entrichten und können jährlich voll mit 1/4 des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.
Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres, für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederhauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
5. dem Gewässerwart
6. dem Jugendwart
7. dem Organisationsleiter
8. dem Aufseherobmann
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.1 S. 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften über EUR 7.500,00 die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich ist.
Der Vorstand erledigt und regelt die laufenden Geschäfte, beruft die Vorstandschaft, alle Versammlungen und falls veranlasst, das Ehrengericht ein. Alle Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen. Zu allen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Vorstandschaft ist bei beschlussfähig, wenn mindestens 4 dieser Personen anwesend sind.
Die Vorstandschaft regelt sämtliche Angelegenheiten, wie Bewirtschaftung der Vereinsgewässer, Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Fischrechten, Pachtung von Fischgewässern.
Der Vereinsvorstand überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederhauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
1. in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§ 13 Kassen- und Buchführung
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vorstand oder einem durch ihnen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Sichtproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwarts - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§ 15 Einberufung und Inhalte der Mitgliederjahresversammlung
Die Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen- zunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c) den gesamten Vorstandschaft einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahre wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
§ 16 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.
§ 17 weitere Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel und nach Bedarf vierteljährlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Fischerei, der Belehrung in fischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.
Die nach Bedarf monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.
§ 18 Protokolle
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 90% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Das bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt es an die Markt Gemeinde Wiesau die es unmittelbaren und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugendvereinsarbeit in der Marktgemeinde zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträgerschaft weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträgerschaft über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 20 formelle und Ergänzungen des 1. Vorstands
Der 1. Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Schlichtungs- und Ehrenrats-Ordnung
§ 1
Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
§ 2
Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§ 12) tätig. Er kann die in § 7 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Vorstandschaft bestätigen, abändern oder aufheben.
§ 3
Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird
er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.
Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.
§ 4
Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie den Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen
Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.
Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenratsverfahrens bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vorstand muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber zum Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie
muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt sowie auch entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.
§ 5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn der- selben hierauf hinzuweisen.
§ 6
Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vorstand zu übergeben.
§ 7
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zu- gestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll.
Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.